Über das P-Konto (Pfändungsschutzkonto) erhalten Sie im Falle einer Pfändung einen automatischen Pfändungsschutz, ohne dass Sie vorher zum Gericht gehen müssen. Jeder Kontoinhaber kann bei seiner Bank oder Sparkasse beantragen, dass sein bestehendes Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Jede Person darf nur ein Konto als P-Konto führen.
Seit dem 1. Januar 2012 haben Sie nur noch über ein P-Konto Pfändungsschutz. Beantragen Sie daher bei drohender oder bestehender Pfändung rechtzeitig die Umwandlung des Kontos in ein P-Konto.
Der automatische Pfändungsschutz (Grundfreibetrag) beträgt ab dem 01.07.2024 1.500 Euro pro Monat, wenn ein entsprechendes Guthaben auf dem Konto vorhanden ist. Über Ihr Kontoguthaben bis zur Höhe des Grundfreibetrages können Sie auch nach der Zustellung von Pfändungen verfügen (z. B. auch durch Überweisungen und Lastschriften).
Das Gesetz sieht in bestimmten Fällen höhere Freibeträge als den Grundfreibetrag vor. Sie können bei Ihrer Bank bzw. Sparkasse eine Bescheinigung vorlegen, mit der Sie Unterhaltsverpflichtungen oder auch den Eingang von Kindergeld auf dem Konto nachweisen. Hierfür legen Sie eine Bescheinigung nach § 850 K ZPO vor. So lässt sich der monatliche Grundfreibetrag um die gesetzlichen Pauschalbeträge erhöhen, so dass Ihr Existenzminimum gesichert ist. Alternativ können Sie Ihren Freibetrag auch vom Gericht individuell höher festsetzen lassen.
Arbeitgeber, Sozialleistungsträger (z. B. das Jobcenter), die Familienkasse, oder Schuldnerberatungsstellen können die Bescheinigung kostenlos ausstellen. Auch Rechtsanwälte sind dazu berechtigt, verlangen aber regelmäßig eine Gebühr dafür.
Arbeitslosengeld II, Grundsicherung, Sozialhilfe, Kindergeld, aber auch eine gesetzliche Rente konnten bislang trotz laufender Pfändung innerhalb von 14 Tagen nach dem Eingang vom gepfändeten Konto abgehoben werden. Das geht seit dem 1. Januar 2012 wegen einer Gesetzesänderung nicht mehr! Pfändungsschutz gibt es seit dem 1. Januar 2012 nur noch bei einem P-Konto! (Gemeinsame Information der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände und der Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft (Zentraler Kreditausschuss)
Keine Sorge, Sie müssen nur folgendes tun: Gehen Sie möglichst bald, bei drohen oder bekanntwerden einer Pfändung zu Ihrer Bank/Sparkasse und lassen Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln, was innerhalb weniger Tage erfolgt. Danach können Sie Geld in Höhe Ihres Pfändungsfreibetrages abheben, soweit Guthaben auf dem P- Konto vorhanden ist.
Notare oder Rechtsanwälte verwahren Gelder für Dritte. Hierfür eignet sich das BBBank-Anderkonto. Den Zahlungsverkehr für diese Konten wickeln wir für Sie in gewohnter BBBank-Qualität ab. Gerne stellen wir Ihnen weitere Informationen in einem persönlichen Beratungsgespräch zur Verfügung.
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Als Gerichtsvollzieher, verwahren Sie Gelder für Dritte. Hierfür eignet sich das kostengünstige BBBank-Gerichtsvollzieherdienstkonto*.
Den Zahlungsverkehr für diese Konten wickeln wir für Sie in gewohnter BBBank-Qualität ab.
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* Voraussetzung: Aktive Kontoführung des privaten Girokontos
Mietkautionskonto lautend auf den Vermieter oder Mieter
Das Mietkautionskonto – beide Varianten - kann nur bei vorhandenem Gehalts-/Bezügekonto geführt bzw. eröffnet werden (bei Gemeinschaftskonto muss mind. eine Person ein Gehaltskonto führen).
Bitte reichen Sie bei Kontoeröffnung einen schriftlichen Nachweis (Mietvertrag, Selbstauskunft) ein, um die Daten des Mieters / Vermieters nachweisen zu können. Zum späteren Abgleich bei Kontoauflösung ist bei einer Mietkaution lautend auf den Mieter darüber hinaus eine schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig.
Zinsauszahlungen sowie Verfügungen durch den Mieter während der Laufzeit und die Auflösung des Mietkautionskontos (sofern lautend auf Mieter) sind nur mit schriftlicher sowie legitimierter Zustimmung des Vermieters möglich.